01.09.2017
(Ich möchte dass Sie sicher leben)
- Sattel oder Beleuchtung abbauen, ein fremdes Fahrrad mal eben für eine „Spritztour“ benutzen: Ist man dann schon ein Dieb? Hat man das Rad nur „ausgeliehen“ oder schon geklaut? Das Gesetz gibt eine klare Antwort: Wer Dinge, die einem nicht gehören, wegnimmt und behält, begeht einen Diebstahl.
Eine solche Handlung wird nach dem Strafgesetzbuch (StGB) bestraft. Das Gesetz unterscheidet dann zwischen dem unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges, dem so genannten einfachen Diebstahl und dem schweren Diebstahl. Je nachdem, ob das Fahrrad angeschlossen war oder beispielsweise in einem verschlossenen Kellerraum gestanden hat. Wird zum Beispiel vorher das Fahrradschloss geknackt oder eine Kellertür aufgebrochen, ist das ein schwerer Diebstahl, der auch höher bestraft wird.
Auch Fahrräder sind Fahrzeuge. Unbefugter Gebrauch nach § 248b StGB bedeutet, dass man ein Fahrrad gegen den Willen des Besitzers benutzt. Dafür kann man mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Auch wer das versucht, macht sich schon strafbar.
Einen Diebstahl im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt und sie für sich behalten oder an einen anderen weitergeben will.
Schon der Versuch kann bestraft werden. Wer einen Diebstahl begeht, muss mit einer Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.
Wird der Diebstahl unter ganz bestimmten Umständen begangen, spricht man im Strafrecht nach § 243 StGB von einem „besonders schweren Fall des Diebstahls“.
Besonders schwer ist der Diebstahl immer dann,
wenn man vorher in ein Gebäude oder einen anderen Umschlossenen Raum einbricht, wenn man beispielsweise einen nachgemachten Schlüssel oder ein Werkzeug dazu benutzt, um in den Raum zu gelangen oder sich vorher darin versteckt hat, wenn man eine Sache stiehlt, die durch eine Schutzvorrichtung, wie z. B. ein Schloss, gegen Wegnahme besonders gesichert ist, wenn man gewerbsmäßig stiehlt, d. h., die geklauten Sachen später verkauft, wenn jemand stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person oder einen Unglücksfall ausnutzt. Solche Fälle des Diebstahls werden mit Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.Betroffene und Beteiligte
Wenn dir jemand dein Fahrrad geklaut hat, bist du wahrscheinlich erst einmal richtig wütend. Ein Fahrrad ist nicht gerade ein Gegenstand, den man jederzeit wieder neu beschaffen kann. Für ein Rad mit wertvoller Schaltung und hochwertiger Federung hat man ja auch gutes Geld hingelegt. Vielleicht hast du dafür dein Taschengeld gespart, dafür gearbeitet oder das Rad geschenkt bekommen. Du hast es vielleicht täglich genutzt, auf dem Weg zur Schule und in deiner Freizeit. Jetzt ist es weg. Da kommen verständlicherweise Wut und auch Traurigkeit auf. Deine Eltern sagen wahrscheinlich noch, du hättest nicht genug aufgepasst. Aber das hilft jetzt auch nicht weiter.Am besten gehst du erst einmal zur Polizei und zeigst den Diebstahl an, denn es besteht die Chance, dass die Polizei den Dieb findet oder das Fahrrad gefunden wird. Zudem kannst du beim örtlichen Fundamt nachfragen, ob es dort abgegeben wurde.
Was du in Zukunft tun kannst, um es den Dieben schwerer zu machen:
- Vor allem Abschreckung schützt vor Fahrradklau. Dafür eignen sich insbesondere stabile Bügelschlösser und Panzerkabel.
- Diebe scheuen Licht und Leute! In der Nacht ist dein Fahrrad, natürlich abgeschlossen, am besten im Keller oder in der Garage aufgehoben.
- Stelle dein Rad nicht an einsamen Plätzen oder in einer schlecht einsehbaren Straße ab. Diebe nutzen die Vorteile unbeobachteter Plätze.
- Schließe dein Rad auch bei kurzen Stopps nicht nur ab, sondern auch an. So kannst du verhindern, dass ein Dieb dein Rad einfach wegträgt.
- Wenn du dein Fahrrad codieren lässt, machst du den Langfingern das Leben schwer. Denn ohne Eigentumsnachweis kommen sie nicht weit.
Ihr Seniorensicherheitsberater
Manfred Reitbauer