Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Seniorenbeirats der Stadt Koblenz
vom Dezember 2014

 

Der Seniorenbeirat gibt sich in Anlehnung an § 6 Abs. 3 der „Satzung der Stadt Koblenz über den Seniorenbeirat vom 17. 06. 2009“, folgende Geschäftsordnung:

 §1 Einberufung und Tagesordnung

 ( 1 )   Die konstituierende Sitzung des Seniorenbeirats wird vom Oberbürger-meister einberufen. Alle anderen Sitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Mindestens zweimal jährlich soll eine Sitzung stattfinden. Darüber hinaus soll eine Sitzung einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Beiratsmitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes, der zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören muss, beim Vorsitzenden beantragt.

( 2 )   Der Vorsitzende lädt die Beiratsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter nicht mehr in ihrem Amt oder nicht nur vorübergehend verhindert, so obliegt dem ältesten Beiratsmitglied die Einladung.

( 3 )   Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens zwei volle Kalenderwochen liegen.

( 4 )   Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Vorstand die Tagesordnung fest. Auf Antrag eines Viertels der Beiratsmitglieder ist eine Angelegen-heit, die zu den Aufgaben des Beirates gehört, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, wenn der Antrag mindestens drei volle Kalenderwochen vor der nächsten Sitzung beim Vorsitzenden eingeht.

( 5 )   Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung werden in den Medien bekannt gegeben.

( 6 )   Der Beirat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen.

  1. auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung                                                                                                         aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden,
  2. einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen.

Sonstige Änderungen der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung des Beirates.

§2 Öffentliche Anhörung

 ( 1 )   Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich, sofern nicht die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung der Natur des Beratungs-gegenstands nach erforderlich ist. Der Beirat kann mit Zweidrittel-mehrheit im Einzelfall beschließen, dass auch andere Angelegenheiten aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.

( 2 )   Über den Ausschluss oder die Wiederherstellung der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die Ent-scheidung ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.

( 3 )   Der Beirat kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegen-ständen Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zu hören; er kann einzelne Beratungsgegenstände mit ihnen auch erörtern. Eine Anhörung hat zu erfolgen, wenn ein Viertel der Beiratsmitglieder dies beantragt.

§3 Sitzungsablauf

 ( 1)    Der/die Vorsitzende stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Ordnungsmäßigkeit der ergangenen Einladung und die Beschluss-fähigkeit des Beirates fest.

( 2 )   Der/die Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Meldungen. Melden sich mehrere Redner gleichzeitig, entscheidet der/die Vorsitzende über die Reihenfolge. Der/die Vorsitzende kann im Interesse sachgemäßer Aufklärung von dieser Ordnung abweichen. Das Wort steht zunächst etwaigen Antragstellern zu.

( 3 )   Der Vorsitzende kann die Beiratsmitglieder bei grober Ungebühr oder Verstoß gegen die Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Beiratsmitglieder von der Sitzung ausschließen und erforderlichenfalls zum Verlassen der Sitzung auffordern.

( 4 )   Vor Eintritt in die Tagesordnung oder bei Aufruf eines Tages-ordnungspunktes kann jedes Beiratsmitglied eine persönliche Erklärung abgeben.

( 5 )   Zur Geschäftsordnung ist jedem Beiratsmitglied außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.

( 6 )   Der Beirat kann jederzeit mit Stimmzettelmehrheit den Schluss der Debatte beschließen.

§4  Beschlussfassung, Wahlen

 ( 1 )   Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Beirates werden mit der Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung nicht etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

( 2 )   Bei Beschlussfassungen wird offen abgestimmt, soweit nicht die Geschäftsordnung etwas anderes vorsieht oder der Beirat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Beiratsmitglieder im Einzelfall etwas anderes beschließt.

( 3 )   Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt werden, die dem Beirat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der von den anwesenden Beiratsmitgliedern vergebenen Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden  oder die Vorsitzende.

( 4 )   Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch drei vom Beirat jeweils zu bestimmende Beiratsmitglieder.

§5  Vorsitz und Vorstand

 ( 1 )   Zu Beginn der Amtsperiode wird in geheimer Wahl der Vorstand des Seniorenbeirates gewählt. Dieser besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/innen und einem/einer Schrift-führer/in. Der/die Vorsitzende wird auf Vorschlag des Beirates durch den Stadtrat gewählt.

( 2 )   Die Wahl gilt für eine Legislaturperiode.

( 3 )   Neben den in der Satzung gesondert aufgeführten Aufgaben des Vorstandes vertritt dieser den Beirat nach außen und gegenüberder Öffentlichkeit und bereitet Niederschriften, Tätigkeitsberichte, Anfragen und Stellungnahmen vor.

( 4 )   Der Beirat stellt jährlich einen Haushaltsplan über den Einsatz der ihm zur Verfügung gestellten Mittel auf. Er hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sparsam verwaltet werden.

( 5 )   Für Weiterbildungsmaßnahmen der Vorstandsmitglieder und Sprecher der Arbeitsgemeinschaft besteht folgende Förderungs-grundsätze:

  • Es wird pro Kalenderjahr nur eine Maßnahme gefördert.
  • Die Förderung beläuft sich auf maximal 100,00 €.
  • Eine Nichtinanspruchnahme des vollen Förderbetrags bedingt keine Förderung weiterer Maßnahmen.

Tagegelder werden nicht gezahlt.

Ausnahmen von der Regelung werden von Fall zu Fall vom Beirat beschlossen.

§6   Fragestunden für Senioren

 ( 1 )   Einwohnerinnen und Einwohner von Koblenz, die das 60. Lebens-jahr vollendet haben, dürfen bei öffentlichen Sitzungen Fragen an den Beirat stellen sowie Anregungen und Vorschläge unterbreiten. Jeder Fragesteller/jede Fragestellerin kann höchstens zwei Fragen je Sitzung stellen, es sei denn, dass der Beirat im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Fragen, Anregungen und Vorschläge, die nicht den Zuständigkeitsbereich des Beirates berühren, sind unzulässig.

( 2 )   Die Fragestunde findet grundsätzlich am Schluss des öffentlichen Teils der Sitzung statt. Die Dauer der Fragestunde kann im Einzelfall begrenzt werden.

 §7  Bildung von Arbeitskreisen

 ( 3 )   Der Seniorenbeirat kann die bildung von Arbeitskreisen beschließen, die unter der Leitung eines Beiratsmitglieds stehen. Die Arbeitskreise können durch weitere geeignete Mitglieder ergänzt werden und dem vorstand aus ihren Arbeitsbereichen Empfehlungen geben.

( 4 )   Empfehlungen der Arbeitskreise sollen vom Vorstand auf die Tagesordnung der nächsten Sedniorenbeiratssitzung gesetzt werden.

§8 Niederschrift

( 1 )   Über jede Beiratssitzung ist vom Schriftführer oder einem Vertreter aus dem Vorstand eine Niederschrift zu fertigen. Als Mindestinhalt ist hier der Tag der Sitzung, die Namen der Teilnehmer/innen, die Tagesordnung, alle gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse im genauen Wortlaut und das Abstimmungsergebnis aufzunehmen. Darüber hinaus hat jedes Beiratsmitglied das Recht zu fordern, dass seine abweichende Meinung zum Beschluss in der Niederschrift erwähnt wird. Im Falle einer namentlichen Abstimmung ist auch festuhalten, wie jedes Mitglied abgestimmt hat.

( 2 )   Neben den Beiratsmitgliedern wird dem Oberbürgermeister und dem Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales ein Exemplar der Niederschrift zur Verfügung gestellt.

Sollten einzelne Beschlüsse auch die Zuständigkeitbereiche anderer Fachämter tangieren, erhalten diese ebenfalls eine Abschrift der Niederschrift.

§9   Abweichung von der Geschäftsordnung, Zweifelsfälle

 ( 1 )   Abweichungen von der Geschäftsordnung kann der Beirat mit der Mehrheit von zwei Drittel der vom Sozialausschuss besstimmten Zahl der Beiratsmitglieder beschließen und zulassen.

( 2 )   In Zweifelfällen sind die Vorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz und der Geschäftsodnung des Stadtrates in der jeweils gültigen Fassung ergänzend anzuwenden.

§10   Inkrafttreten

 Die Geschäftsordnung wurde am 10. 12. 2014 vom ‚Beirat beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft. Die Geschäfts-ordnung vom 15. 09. 2009 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Koblenz, den 10. Dezember 2014

Gez. Prof. Dr. H. G. Borck            Gez. M. Rödiger
( Vorsitzender )                                 ( Schriftführerin )

Gez. Monika Artz                               Gez. Ingo Degner
( Stell. Vorsitzende )                        ( Stell. Vorsitzender )